Glossar
A
| Abkommensrecht | Koordinierende Regelungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Sozialversicherungsabkommen mit anderen Abkommensstaaten getroffen hat. |
|---|---|
| Abkommensstaaten | Als Abkommensstaaten werden die Länder bezeichnet, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. |
| Abschlag | Wer seine Rente vor der für ihn maßgeblichen angehobenen Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss mit einem Abschlag rechnen. |
| Akteneinsicht | Der Rentenversicherungsträger hat den Beteiligten Einsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um rechtliche Interessen geltend machen oder verteidigen zu können. |
| Aktueller Rentenwert | Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. |
| Altersgrenze | Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet. |
| Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten | Mit Ausnahme der Regelaltersrente (65. Lebensjahr) wurden für alle anderen Altersrenten die Altersgrenzen stufenweise angehoben. |
| Anrechnungszeiten | Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber für die besonderen Wartezeiten und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Das sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig waren. |
| Anschlussheilbehandlung | Anschlussheilbehandlung ist eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie schließt unmittelbar oder im engen zeitlichen Zusammenhang an eine stationäre Krankenhausbehandlung an. |
| Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) | Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der Zusatz- und Sonderversorgungen der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung. |
| Antrag | Leistungen aus der Rentenversicherung müssen beantragt werden. Sie werden nicht "von Amts wegen" gewährt. |
| Arbeitsausfalltage | Arbeitsausfalltage wurden im Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR seit etwa 1974/75 bis 30.06.90 eingetragen. |
| Arbeitsbuch | Arbeitsbücher wurden in der Zeit vor dem 2. Weltkrieg und teilweise bis Anfang der 50iger Jahre ausgestellt. In ihnen wurden Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten eingetragen. Entgelteintragungen fehlen jedoch. |
| Arbeitseinkommen | Das Arbeitseinkommen ist die Grundlage der Beitragsberechnung für Selbständige. Es ist der nach dem Einkommenssteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. |
| Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung | Die "Arbeitslosenversicherung" ist ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das III. Buch im SGB - Arbeitsförderung -. |
| Arbeitslosigkeit | Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. |
| Arbeitsunfähigkeit | Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die bisherige Beschäftigung oder Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausgeführt werden kann. |
| Auffüllbetrag | Der Auffüllbetrag soll den nach dem Recht der DDR bis 31.12.91 erworbenen Rentenanspruch sichern. |
| Aufrechnung | Hat der Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Ersatz von Leistungen (Geldansprüche) gegen den Rentner (zum Beispiel wegen einer überzahlten Rente), kann er seine Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen. |
| Auskunftsrechte | Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. |
| Auskunfts- und Beratungsstelle (A+B-Stelle) | In den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger geben fachkundige Mitarbeiter individuelle Informationen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und die Beratung sind selbstverständlich kostenlos. |
| Auslandsaufenthalt | Ein vorübergehender, also von vornherein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt, ist für die Zahlung der Rente auf jeden Fall unschädlich. Ist ein längerer oder sogar ständiger Aufenthalt im Ausland geplant, so sollte man sich vorab bei seinem Rentenversicherungsträger, zum Beispiel in den Auskunfts- und Beratungsstellen, informieren und diesen benachrichtigen. |
| Ausnahmevereinbarung | Einzelfallregelung im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder Abkommensrechts bezüglich der Versicherungszugehörigkeit bei Beschäftigung im Ausland oder bei Beschäftigung von Personen aus dem Ausland. |
| Ausstrahlung | Deutsche Regelung, wonach bei Entsendung von Deutschland in das Ausland weiterhin Versicherungspflicht in Deutschland besteht. |
B
| Bearbeitungskennzeichen (BKZ) | BKZ ist die Abkürzung für Bearbeitungskennzeichen und gibt einen Hinweis auf die Zuständigkeit innerhalb des Rentenversicherungsträgers Deutsche Rentenversicherung Bund. |
|---|---|
| Befristete Renten | Renten wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung werden ab 1.1.2001 grundsätzlich befristet und beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. |
| Beitragsbemessungsgrenze (BBG) | Übersicht über die derzeit aktuellen Werte der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Knappschaft) |
| Beitragserstattung | Die Beitragserstattung ist die Rückzahlung der vom Versicherten gezahlten Beiträge. Die Erstattung ist nur in Ausnahmefällen möglich. |
| Beitragsfreie Zeiten | Beitragsfreie Zeiten sind solche Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt worden sind, die aber als versicherungsfremde Leistungen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und/oder der Rentenberechnung berücksichtigt werden. |
| Beitragsgeminderte Zeiten | Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. |
| Beitragsnachweis | Der Beitragsnachweis ist die Bescheinigung des Arbeitgebers über Dauer der Beschäftigung und Höhe des Entgelts (Entgeltnachweise), die der Versicherte jährlich oder beim Wechsel des Arbeitgebers erhält. |
| Beitragssatz | Der Beitragssatz beträgt ab 1.1.2007 19,9 Prozent des Bruttoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. |
| Beitragsüberwachung | Die Rentenversicherungsträger überwachen allein die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen. |
| Beitragszahlung | Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Freiwillig Versicherte und Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst. |
| Beitragszeiten | Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. |
| Beitragszuschuss | Rentenbezieher, die nicht krankenversicherungspflichtig, sondern freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können zu ihrer Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes einen Zuschuss für die Krankenversicherung erhalten. |
| Berücksichtigungszeiten | Berücksichtigungszeit ist die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr. |
| Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) | Das 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2. SED-UnBerG) schafft mit dem BerRehaG die Möglichkeit für eine bessere Bewertung von Verfolgungszeiten bei der Rentenberechnung. Dabei werden Zeiten, in denen der bisherige oder angestrebte Beruf nicht ausgeübt werden konnte, wie Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. |
| Berufsförderungswerke | Berufsförderungswerke sind spezielle Einrichtungen zur Durchführung von beruflichen Bildungsmaßnahmen für erwachsene Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. |
| Berufsunfähigkeit | Berufsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit, Unfall oder anderen Gebrechen weder in seinem erlernten noch in einem ihm zumutbaren Beruf halb soviel leisten und verdienen kann, wie andere Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Seit 1.1.2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entstehen. |
| Berufung | Mit der Berufung wird ein Verfahren vor dem Landessozialgericht eingeleitet. Sie können schriftlich Berufung einlegen. Sie können die Berufung aber auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, dass Sie sich zum Beispiel von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. |
| Bescheid | Der Bescheid ist die schriftliche Feststellung über die Entscheidung einer Behörde und stellt Art und Umfang der Leistung rechtlich bindend fest. |
| Bevollmächtigter | Bevollmächtigte können nur natürliche, volljährige Personen sein. Eine Vollmacht muss schriftlich vorgelegt werden. |
| Beweismittel | Der Rentenversicherungsträger ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. |
| Bundesgarantie | Reichen die Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen (zum Beispiel Bundeszuschuss) nicht aus, um die Ausgaben der Rentenversicherung für die Dauer des nächsten Jahres zu decken (Schwankungsreserve), so sind die erforderlichen zusätzlichen Mittel vom Bund bereitzustellen. |
| Bundeszuschuss | Die der Rentenversicherung übertragenen versicherungsfremden Leistungen (zum Beispiel Kriegsfolgelasten, beitragsfreie Zeiten, arbeitsmarktbedingte Leistungen, Fremdrentenleistungen und so weiter) werden durch einen Bundeszuschuss finanziert. |
| Datenschutz | Aufgabe des Datenschutzes ist es, die personenbezogenen Daten der Versicherten vor Missbrauch zu schützen. |
|---|---|
| Durchschnittseinkommen | Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates jährlich unter Berücksichtigung vom statistischen Bundesamt erhobener Daten festgestellt. |
| Dynamisierung der Rente | Bei der Dynamisierung wird die Rente an die wirtschaftliche Gesamtentwicklung angepasst. Maßgebend hierfür ist die Entwicklung der Einkommen der Arbeitnehmer. |
| Einkommensanrechnung | Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Hinterbliebenenrenten, wenn neben dieser Rente weiteres Einkommen bezogen wird. |
|---|---|
| Einstrahlung | Deutsche Regelung, wonach ein Arbeitnehmer, der vorübergehend aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wird, nicht der Versicherungspflicht in Deutschland unterliegt. |
| Einzugsstelle | Die Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer pflichtversichert ist. |
| Entgeltpunkte | Entgeltpunkte sind ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. Die Höhe der Entgeltpunkte ergibt sich unter anderem aus dem Verhältnis des Einkommens des Versicherten mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. |
| Entgeltvorausbescheinigung | Um dem Antragsteller einen nahtlosen Übergang von der Beschäftigung zur Altersrente zu ermöglichen, kann der Arbeitgeber für längstens 3 Monate vor Beginn der Rente die voraussichtlichen Bruttoarbeitsverdienste bescheinigen. |
| Entsendung | Eine Entsendung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt, um dort eine zeitlich im Voraus befristete Beschäftigung auszuüben. |
| Entwöhnungsbehandlung | Entwöhnungsbehandlung ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation die der Rentenversicherungsträger für Anspruchsberechtigte ambulant oder stationär erbringt. |
| Ersatzzeiten | Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte - aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen - an der Zahlung von Beiträgen gehindert war, zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-(Nationalsozialismus)Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR. |
| Erstattungsanspruch | Entfällt aufgrund der nachträglichen Bewilligung einer Rente der Anspruch auf eine andere Sozialleistung für die Vergangenheit ganz oder teilweise, kann sich für den anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben. |
| Ertragsanteil | Der Ertragsanteil ist der der steuerpflichtige Teil einer Rente. |
| Erwerbsminderung | Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann. |
| Erwerbsunfähigkeit | Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben. Seit dem 1.1.2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sondern nur noch auf Erwerbsminderung entstehen. |
| Erziehungsrente | Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann entstehen, wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist, kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde und ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird. |
| Familienheimfahrten | Ist die beziehungsweise der Versicherte wegen der Durchführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb der Wohnung untergebracht, können Reisekosten im Allgemeinen für 2 Familienheimfahrten im Monat übernommen werden. |
|---|---|
| Freibetrag bei Einkommensanrechnung | Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. |
| Freiwillige Beiträge | Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich. |
| Freiwillige Versicherung | Eine freiwillige Versicherung kann nur auf Antrag erfolgen. Berechtigt sind alle Deutschen im In- und Ausland, sowie in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits pflichtversichert sind. |
| Freiwillige Zusatzrentenversicherung | Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) wurde in der ehemaligen DDR zum 1.3.1971 eingeführt und bestand bis 30.06.1990. |
| Fremdrenten | Mit dem Begriff "Fremdrenten" werden Leistungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bezeichnet. Dieses Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung ausländischer ("fremder") Zeiten in der deutschen Rentenversicherung. |
| Gebärdensprache | Im Verwaltungsverfahren ist die Amtssprache deutsch. Hörbehinderte Menschen haben das Recht, sich zur Verständigung in der Amtssprache der Gebärdensprache zu bedienen. |
|---|---|
| Gemeinschaftsrecht | Koordinierende Regelungen, die innerhalb der Mitgliedstaaten gelten. |
| Generationenvertrag | Die Jüngeren zahlen ihre Beiträge in die Rentenversicherung ein, wovon die Renten der heute Älteren ausbezahlt werden. So stützt und unterstützt die Generation, die im Berufsleben steht, die Generation, die sich im Ruhestand befindet. |
| Geringfügige Beschäftigung / Geringfügig entlohnte Beschäftigungen | Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr. |
| Gesamtleistungsbewertung | Die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt im Rahmen der so genannten Gesamtleistungsbewertung. Entscheidend für die Höhe des Gesamtleistungswertes ist die Höhe aller geleisteten Beiträge und deren Dichte. |
| Gesamtsozialversicherungsbeitrag | Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist der Betrag, den der Arbeitgeber vom Entgelt eines Versicherten für die Sozialversicherung einbehält. |
| Gewöhnlicher Aufenthalt | Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn die Umstände erkennen lassen, dass die Person an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; sich dort also dauerhaft aufhält beziehungsweise aufhalten wird. |
| Glaubhaftmachung | Wenn keine Nachweise vorhanden sind, können bestimmte Tatsachen (zum Beispiel Beitragszeiten) glaubhaft gemacht werden. |
| Grundbewertung | Bei der Grundbewertung ist die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate im Gesamtzeitraum zu teilen. |
| Grundsicherung | Die bedarfsorientierte Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, sicher stellen. |
| Haushaltshilfe | Die Kosten für eine Haushaltshilfe können für die Zeit der Rehabilitationsleistung übernommen werden, wenn keine andere Person den Haushalt fortführen kann und im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder andere hilfebedürftige Personen leben. |
|---|---|
| Hilfsmittel | Hilfsmittel sind Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel. |
| Hinzuverdienst | Mit Ausnahme der Regelaltersrente sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. |
| Höchstbeitrag | Der Höchstbeitrag ist der Beitrag, der zur gesetzlichen Rentenversicherung maximal gezahlt werden kann. |
| Höherversicherung | Die Möglichkeiten der freiwilligen Höherversicherung sind zum 1.1.1998 entfallen. |
| Ich-AG (Existenzgründungszuschuss) | Um Arbeitslosen den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern, wurde ab 1.1.2003 ein Existenzgründerzuschuss zur Unterstützung der so genannten "Ich - AG" eingeführt. |
|---|---|
| Intelligenzrente | Neben der allgemeinen Sozialversicherung und den Sonderversorgungssystemen gab es eine ganze Reihe von Zusatzversorgungssystemen in der ehemaligen DDR, zum Beispiel die Altersversorgung der Intelligenz. |
| Invalidenversicherung | Invalidenversicherung ist die historische Bezeichnung für die Arbeiterrentenversicherung. Bei ihrer Einführung (durch Bismarck) ging es vorrangig um Leistungen bei Invalidität zum Beispiel die "Invalidenrente". |
| Kapitaldeckungsverfahren | Beim Kapitaldeckungsverfahren werden die eingehenden Beitragszahlungen von Versicherten für eine private - oder betriebliche Altersvorsorge zu einem individuellen Vermögensbestand angespart. |
|---|---|
| Kinderbetreuungskosten | Kinderbetreuungskosten sind Kosten, die vom Rentenversicherungsträger anstelle einer Haushaltshilfe für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernommen werden können, soweit diese Kosten unvermeidbar wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsleistung entstehen. |
| Kindererziehungsleistung | Mütter (nicht Väter), die vor 1921 geboren sind, erhielten in den alten Bundesländern nach Altersklassen gestuft ab 1.10.87 für im Inland geborene Kinder eine Kindererziehungsleistung. |
| Kindererziehungszeiten | Für Geburten ab 1.1.92 werden der oder dem Erziehenden die ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor 1.1.92 ein Jahr. |
| Kinderrehabilitation | Die Kinderrehabilitation wird gleichrangig von der Rentenversicherung und der Krankenversicherung erbracht. |
| Klage | Haben Sie nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einen Widerspruchsbescheid erhalten, können Sie diesen mit der Klage anfechten. Mit der Klage wird ein Verfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet. |
| Kontenklärung | Im Kontenklärungsverfahren klärt der Rentenversicherungsträger das gesamte Versicherungskonto. Hierbei kann es erforderlich sein, eventuelle Lücken in den Versicherungsbiografien zu schließen. |
| Kraftfahrzeughilfe | Menschen die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder Ausbildungsort auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sind, können einkommensabhängig eine Förderung zur Beschaffung eines Fahrzeuges, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis oder alternativ Beförderungskosten erhalten. |
| Krankenversicherung der Rentner (KVdR) | Die KVdR ist eine Pflichtversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich eintritt, wenn Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) erfüllen. |
| Künstlersozialversicherung | Die Künstlersozialversicherung gibt es seit dem 1.1.83. Sie ist eine eigenständige Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. |
| Kur | Der Begriff der Kur wird irrtümlich für stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation verwandt, obwohl hier nicht die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, sondern die Gesundheit im Vordergrund steht. |
| Leistungen zur Teilhabe | Leistungen zur Teilhabe sind die vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. |
|---|---|
| Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Sie umfasst insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Anpassung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse, Ausbildung und Weiterbildung sowie Leistungen an Arbeitgeber oder in Werkstätten für behinderte Menschen. |
| Liquidität | Liquidität ist die Fähigkeit eines Unternehmens, mit vorhandenen Vermögensbestandteilen allen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können |
| Lohnabzugsverfahren | Im Lohnabzugsverfahren behält der Arbeitgeber den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil für die gesamte gesetzliche Sozialversicherung bei der Lohn- oder Gehaltszahlung ein und führt ihn zusammen mit seinem eigenen Beitragsanteil an die für den Einzug des Beitrages zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle ab. |
| Markenverfahren | Im Markenverfahren wurden die Beiträge in Form von Beitragsmarken gezahlt. Daher die Formulierung "für die Rentenversicherung geklebt". |
|---|---|
| Mehrfachbeschäftigte | Versicherte, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, sind Mehrfachbeschäftigte. |
| Mindestbeitrag | Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt monatlich seit 1.1.2007 79,60 Euro. |
| Mindestrente | Allgemeine Mindestrenten gibt es im Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Die Höhe der Rente richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Versicherungsleben. |
| Mitgliedstaaten | Der Begriff Mitgliedstaaten umfasst die Staaten, für die das Gemeinschaftsrecht gilt. |
| Mitwirkungspflicht | Die Mitwirkungspflicht besteht für jeden Versicherten, der eine Leistung beantragt oder erhält. |
| Nachgelagerte Besteuerung | Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von ‚nachgelagerter Besteuerung’ |
|---|---|
| Nachversicherung | Eine Nachversicherung ist durchzuführen, wenn ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, ohne dass er eine Versorgung erhält. |
| Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten | Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen. |
| Onkologische Rehabilitation | Eine Onkologische Rehabilitation kann durchgeführt werden, wenn die Diagnose "bösartige Geschwulsterkrankung" vorliegt und eine operative Behandlung oder Strahlentherapie abgeschlossen ist. |
|---|---|
| Organe der Selbstverwaltung | Organe der Selbstverwaltung werden alle Beschlussgremien der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Sozialversicherung genannt. |
| Pauschalbeitrag | Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber pauschal 13 Prozent zur Krankenversicherung für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen und 15 Prozent zur Rentenversicherung. |
|---|---|
| Pauschale Anrechnungszeit | Der Nachweis von Anrechnungszeiten vor dem 01.01.57 ist häufig schwierig, weil Unterlagen fehlen. Außerdem wurden Anrechnungszeiten erst im Jahre 1957 eingeführt. Das Gesetz sieht deshalb unter anderem eine pauschale Abgeltung von Fehlzeiten ( zum Beispiel Krankheit, Arbeitslosigkeit ) vor. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsdichte zwischen dem 16. Lebensjahr und dem letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.57. |
| Persönliche Entgeltpunkte | Die persönlichen Entgeltpunkte geben das Arbeitsleben des Versicherten wider. |
| Pfändung von Renten | Eine Rente kann wegen jeder Geldforderung in dem Umfang gepfändet werden, in dem Arbeitseinkommen pfändbar ist. |
| Pflegepersonen | Pflegepersonen sind Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat. |
| Pflegeversicherung | Die soziale Pflegeversicherung dient zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und wurde erst 1995 eingeführt. |
| Pflegeversicherung der Rentner | Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. |
| Pflegezeiten | Seit 1.4.1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 SGB VI). Die Pflichtbeiträge zahlt die Pflegeversicherung. |
| Pflichtbeiträge | Pflichtbeiträge sind Beiträge, die zu zahlen sind oder als gezahlt gelten, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht. |
| Pflichtversicherung | Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige Unternehmer werden dagegen überwiegend nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Die Pflichtversicherung kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden. Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. |
| Quasi-Splitting | Die Begründung von Rentenansprüchen wird auch als Quasi-Splitting bezeichnet, weil der Berechtigte so gestellt wird, als wären (quasi) die Versorgungsanrechte der Eheleute aufgeteilt worden. |
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| Rechtsbehelf / Rechtsmittel | Unter dem Rechtsmittel versteht man die Möglichkeit, einen von einer Behörde erhaltenen Bescheid objektiv überprüfen zu lassen. |
|---|---|
| Rechtsbehelfsbelehrung | In der Rechtsbehelfsbelehrung wird erläutert, wie Sie sich gegen einen Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung wehren können. |
| Rechtskraft | Nach Ablauf der in einem Bescheid genannten Frist wird der Bescheid für den Empfänger bindend (oder rechtskräftig). |
| Regelaltersrente | Versicherte erhalten die Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. |
| Regelbeitrag | Der Regelbeitrag für Selbständige beträgt 2007 monatlich 487,55 Euro in den alten Bundesländern und 417,90 Euro in den neuen Bundesländern. |
| Rehabilitation | Unter Rehabilitation versteht man in der Rentenversicherung die Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der bereits geminderten Erwerbsfähigkeit. |
| Rehabilitationsberater | Rehabilitationsberaterinnen und -berater sind von der Deutschen Rentenversicherung eingesetzte Fachkräfte, die Versicherte kostenlos - vor allem in Fragen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - beraten. |
| Reisekosten | Wird vom Rentenversicherungsträger eine Rehabilitationsleistung (Leistung zur Teilhabe), bewilligt, so werden als Reisekosten die im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Leistungen erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. |
| Rentenabfindung | Mit dem Monat der Wiederheirat endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Der Rentner erhält eine Abfindung, die das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente (Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche Rente der letzten 12 Monate) beträgt. Die Zahlung der Abfindung erfolgt nach Vorlage der neuen Heiratsurkunde. |
| Rentenabschlag | Die Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden stufenweise angehoben. |
| Rentenanpassung | Um die Rentner an der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung zu beteiligen, werden die Renten in regelmäßigen, jährlichen Abständen angepasst, soweit vom Gesetzgeber nichts anderes bestimmt wird. |
| Rentenartfaktor | Der Rentenartfaktor ist ein festgelegter Faktor für die Rentenberechnung und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. |
| Rentenauskunft | Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag Auskunft über die Höhe der Rentenanwartschaften, die ihnen ohne weitere künftige rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würden. |
| Rentenbeginn | Versichertenrenten, das sind Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, und Erziehungsrenten werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. |
| Rentenberater | Rentenberater sind Rechtsbeistände mit Teilerlaubnis für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. |
| Rentenberechnung | Die Rente wird nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Rentenformel berechnet. |
| Rentenbescheid | Mit dem Rentenbescheid (Verwaltungsakt) wird der Anspruch auf Rente (Rentenart, Rentenbeginn, Rentendauer und Rentenhöhe) festgestellt. |
| Rentenformel | Die Rentenformel bestimmt die Höhe der Monatsrente. |
| Renteninformation | Zur Planung ihrer persönlichen Altersvorsorge gibt diese Information den Versicherten Auskunft über den aktuellen Stand ihres Rentenversicherungskontos, zeigt bisher erworbene Rentenansprüche und gibt eine Hochrechnung über die Höhe der voraussichtlichen Rente. |
| Rentenrechtliche Zeiten | Mit dem Oberbegriff rentenrechtliche Zeiten werden alle Zeiten zusammengefasst, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. |
| Renten-Service | Die Deutsche Rentenversicherung zahlt, wie die übrigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Renten, Rentenabfindungen und Beitragserstattungen durch den Renten-Service der Deutschen Post aus. |
| Rentenversicherung | Die Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie schützt ihre Versicherten vor finanziellen Einbußen durch Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene. |
| Rentenzahlungen durch die Deutsche Post AG | Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die Renten durch die Deutsche Post AG aus. Die Deutsche Post AG führt auch die Arbeiten zur Anpassung der Renten durch und übernimmt mit der Rentenzahlung und Rentenanpassung zusammenhängende Aufgaben. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den Paragraphen 119 und 120 (§§ 119, 120) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in einer gesonderten Rechtsverordnung (Renten Service Verordnung) verankert. Für die Träger der Unfallversicherung finden sich vergleichbare Regelungen in den Paragraphen 99 und 100 (§§ 99, 100) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). |
| Rentenzuschlag | Der Rentenzuschlag war zu zahlen, wenn die nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebiets berechnete Rente zum 31.12.1991 höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente war. Der Rentenzuschlag war dann der Differenzbetrag. |
| Rentnerausweis | Der neue Rentnerausweis in Form einer Scheckkarte wird mit der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung versandt. In Verbindung mit dem Personalausweis belegt er den Rentenbezug. |
| Revision | Mit der Revision wird ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht eingeleitet. Die Revision muss schriftlich durch einen Prozessbevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt, eingelegt werden und eine Begründung beinhalten. |
| Riester-Rente | Die Riester-Rente ist Kernstück der Rentenreform 2001 und steht für den Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge der Versicherten ab 2002 durch steuerliche Zulagen und Vorteile durch einen Sonderausgabenabzug. |
| Rürup-Rente | Die Rürup-Rente (auch private Leibrenten genannt) wird steuerlich gefördert. |
| Schwankungsreserve | Die Träger der Rentenversicherung halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklagen), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. |
|---|---|
| Selbständige mit einem Auftraggeber | Selbständige mit einem Auftraggeber sind seit dem 1.1.99 grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. |
| Selbsthilfegruppen | Selbsthilfegruppen sind regionale, freiwillige Zusammenschlüsse von Betroffenen und / oder Angehörigen bei Krankheiten und Behinderungen aller Indikationsbereiche zur Unterstützung bei der Bewältigung krankheitsbedingter Probleme. |
| Selbstverwaltung | Selbstverwaltung ist das Mitwirken der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber bei der Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung. |
| Service-Stellen | Die gemeinsamen Service-Stellen helfen den Rat suchenden Bürgerinnen und Bürgern in allen Fragen der Rehabilitation. |
| Sonderversorgung | Neben Renten aus der allgemeinen Sozialversicherung wurden in der ehemaligen DDR auch Renten aus Sonderversorgungssystemen gezahlt. Diese Ansprüche und Anwartschaften wurden 1992 in die gesetzlichen Rentenversicherung überführt. |
| Sonstige Leistungen zur Teilhabe | Sonstige Leistungen zur Teilhabe können neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden. |
| Sozialdaten | Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person, die von einem Träger der Rentenversicherung im Hinblick auf seine Aufgaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. |
| Sozialgerichtsbarkeit | Die Sozialgerichtsbarkeit ist die besondere Gerichtsbarkeit für das Sozialrecht. Sie wird durch die Sozialgerichte, Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht ausgeübt. |
| Sozialversicherungsausweis | Jeder Versicherte erhält von seinem Rentenversicherungsträger einen Sozialversicherungsausweis. Dieser ist beim Arbeitgeber vorzulegen beziehungsweise bei Ausübung der Beschäftigung mitzuführen. |
| Statusfeststellungsverfahren | Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000, Seite 2) wurde ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) eingeführt, das den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. |
| Sterbevierteljahr | Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der versicherte Ehegatte verstorben ist. Für diese Zeit wird sowohl die große als auch die kleine Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. |
| Steuerpflicht für Rentner | Seit dem 1.1.2005 unterliegen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. |
| Stufenweise Wiedereingliederung | Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte, die jedoch teilarbeitsfähig sind, schonend an die Belastung ihrer bisherigen Arbeitsplätze heranzuführen. |
| Tagesmütter | Selbständige Tagespflegepersonen (Tagesmütter und Tagesväter) unterliegen grundsätzlich kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. |
|---|---|
| Teilrente | Versicherte können ihre Altersrente auch als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Rente beträgt dann, je nach Hinzuverdienst, ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell ermittelt. |
| Übergangsgeld | Das Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung der Rehabilitanden während einer Leistung zur Rehabilitation. |
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| Übergangszeit | Die Zeit zwischen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und einer beruflichen Ausbildung (zum Beispiel Lehre), kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden |
| Übergangszuschlag | Der Übergangszuschlag ist neben dem Rentenzuschlag zu zahlen. |
| Überzahlung von Renten | Werden Leistungen des Rentenversicherungsträgers zu Unrecht erbracht, sind überzahlte Beträge an den Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen. |
| Umlageverfahren | Charakteristisch für das Umlageverfahren ist, dass die aktuellen Einnahmen der Rentenversicherungsträger dazu verwendet werden, die laufenden Rentenzahlungen zu finanzieren. Die Versicherten erhalten im Gegenzug für Ihre Beitragszahlung einen Anspruch auf Bezug einer Rente im Alter, die dann von der nächsten Beitragszahler-Generation finanziert wird. |
| Vergleichsbewertung | Die Vergleichsbewertung unterscheidet sich von der Grundbewertung dadurch, dass nur vollwertige Beitragszeiten und reine Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt werden. |
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| Verjährung | Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. |
| Verrechnung | Die Leistungsträger verschiedener Sozialleistungszweige können untereinander Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten verrechnen. |
| Versicherte | Versicherte sind Personen, die Beiträge gezahlt haben, für die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich übertragen oder begründet wurden. |
| Versichertenberaterinnen und Versichertenberater | Versichertenberaterinnen und Versichertenberater sind ehrenamtliche Berater der Deutschen Rentenversicherung. Sie erteilen kostenlos Rat und Auskunft in allen Fragen der Rentenversicherung. |
| Versicherungsamt | Die Versicherungsämter sind Dienststellen der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen, die insbesondere über die Sozialversicherung Auskunft erteilen und Anträge auf Leistungen entgegennehmen. |
| Versicherungsfreiheit | Von der Versicherung ausgenommen sind Arbeitnehmer, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind. |
| Versicherungskarte | n der Versicherungskarte wurden vor der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung Entgelteintragungen vorgenommen. |
| Versicherungskonto | Hier werden die Daten eines Versicherten gespeichert, die für eine Leistung aus der Rentenversicherung (zum Beispiel Rente) von Bedeutung sind, praktisch eine Buchführung über das Versicherungsleben. |
| Versicherungsnummer (VSNR) | Die Versicherungsnummer wird für jeden Versicherten individuell ermittelt. |
| Versicherungspflicht | Wer als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder als Lehrling ohne Entgelt beschäftigt wird, unterliegt der Versicherungspflicht. Selbständige sind entweder kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtig. |
| Versicherungsunterlagen | Versicherungsunterlagen sind zum Beispiel Aufrechnungsbescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise, Zeugenerklärungen, Zeugnisse, Arbeitsbücher, Wehrdienstbescheinigungen, Lehrbriefe, Entgelt- und Arbeitsbescheinigungen. |
| Versicherungsverlauf | Der Versicherungsverlauf ist eine schriftliche Aufstellung aller Zeiten, die für die Rentengewährung von Bedeutung sind. |
| Versicherungsverlauf mit Antrag auf Kontenklärung | Der Versicherungsverlauf mit Antrag auf Kontenklärung ist eine schriftliche Aufstellung aller Zeiten, die für die Rentengewährung von Bedeutung sind. Dieser Versicherungsverlauf zeigt auch die bestehenden Lücken im Versicherungskonto auf. |
| Versorgungsausgleich | Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Falle der Scheidung. |
| Vertragsloses Ausland | Länder, mit denen keine Verbindung durch Gemeinschaftsrecht oder Abkommensrecht besteht. |
| Vertrauensschutz | Soweit durch gesetzliche Neuregelungen oder Rechtsprechung Änderungen zu Ungunsten rentennaher Jahrgänge oder Rentenbeziehern erfolgen, wird (meistens) Vertrauensschutz gewährt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kürzungen in der Rentenberechnung schrittweise eingeführt werden. |
| Vertreterversammlung | Die Vertreterversammlung ist ein Organ der Selbstverwaltung. Sie ist das Parlament des Rentenversicherungsträgers und setzt sich je zur Hälfte seiner Mitglieder aus Versicherten und Rentnern einerseits und Arbeitgebervertretern andererseits zusammen. |
| Verwaltungsakt | Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. |
| Verzicht | Auf Ansprüche auf Sozialleistungen, also auch auf Renten, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden. |
| Verzinsung | Dauert die Bearbeitung eines vollständigen Antrages auf Geldleistungen (zum Beispiel Rentenantrag) länger als 6 Monate, sind die fälligen Geldbeträge mit 4 Prozent vom Rentenversicherungsträger zu verzinsen. |
| Vollrente | Versicherte können die Renten wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. |
| Vollwertige Beitragszeiten | Liegen in einem Kalendermonat ausschließlich Beitragszeiten vor, handelt es sich um vollwertige Beitragszeiten. |
| Vorgelagerte Besteuerung | Bei der vorgelagerten Besteuerung wird die Steuer von den Beiträgen erhoben. |
| Vorruhestandsgeld | Das Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand regelt, wann Vorruhestandsgeld durch den Arbeitgeber gezahlt werden kann. |
| Vorschuss | Benötigt der Rentenversicherungsträger bis zur endgültigen Klärung des Versicherungsverlaufs voraussichtlich längere Zeit, kann ein Vorschuss auf die Rente gezahlt werden. |
| Vorstand | Der Vorstand wird von der Vertreterversammmlung gewählt. Er setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten/Rentner und der Arbeitgeber zusammen. |
| Vorübergehender Aufenthalt | Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn dieser von vornherein zeitlich begrenzt ist; der gewöhnliche Aufenthalt im Inland also beibehalten wird. |
| Wartezeit | Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. |
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| Wehrdienst / Zivildienst | Wer aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leistet, ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. |
| Weiterbildung | Die Weiterbildung umfasst sowohl Umschulungs- als auch Fortbildungsmaßnahmen. |
| Widerspruch | Sind Sie mit einem Bescheid des Rentenversicherungsträgers (zum Beispiel einem Rentenbescheid) nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. |
| Widerspruchsausschuss | Der Widerspruchsausschuss ist ein Organ der Selbstverwaltung zur Überprüfung von Verwaltungsakten (zum Beispiel Rentenbescheide), gegen die Widerspruch erhoben wurde. |
| Witwenrenten / Witwerrente | Nach dem Tode des Ehegatten besteht für Sie ein Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, wenn Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie einen Antrag stellen. |
| Wohnsitz | Einen rechtmäßigen Wohnsitz hat jemand dort, wo er legal nach dem jeweiligen Recht wohnt und daher auf gesetzlicher Grundlage ein vorübergehendes oder ständiges Aufenthaltsrecht besitzt. |
| Zivildienst | Wer aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehr-/Zivildienst leistet, ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| Zugangsfaktor | Mit dem Zugangsfaktor sind die ermittelten Entgeltpunkte zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind persönliche Entgeltpunkte. |
| Zulagengeförderte Altersvorsorge | Die Riesterrente ist Kernstück der Rentenreform 2001 und steht für den Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge der Versicherten ab 2002 durch steuerliche Zulagen und Vorteile durch einen Sonderausgabenabzug. |
| Zurechnungszeit | Um Versicherten, die in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig werden, eine ausreichende Rente zu sichern, werden Ihnen Zurechnungszeiten angerechnet. |
| Zusatzversorgung | Neben der allgemeinen Sozialversicherung und den Sonderversorgungssystemen gab es eine ganze Reihe von Zusatzversorgungssystemen in der ehemaligen DDR, zum Beispiel die Altersversorgung der Intelligenz. Die Berechtigten erhielten neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ergänzende Leistungen aus der Zusatzversorgung. |
| Zuschlag | Wer seine Regelaltersrente, obwohl er die Voraussetzungen erfüllte, erst Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres, vielleicht erst mit 66, in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag. |
| Zuständigkeit | Seit dem 01.01.2005 haben sich die Zuständigkeitsregelungen in der Deutschen Rentenversicherung geändert. Für Leistungen zur Teilhabe ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Träger zuständig, der das Versicherungskonto führt. |
| Zuzahlung | Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, für jeden Kalendertag dieser Leistung 10,00 Euro zu zahlen. |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV)

