Aktuelle Urteile zu Finanzen und Steuern
Urteil des Bundesfinanzhofs zur Versteuerung ausbezahlter Vorbezüge aus der Schweizer Pensionskasse vom 25.03.2010
Ein nichtselbstständiger Grenzgänger, der in der Schweiz beschäftigt ist, muss einen ausbezahlten Vorbezug zur Wohneigentumsförderung als Altersrente ausschließlich in Deutschland besteuern lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die aus Beitragszahlungen in die Schweizer Pensionskasse erwachsen sind. Insofern ist entscheidend, dass bei rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt werden kann, dass die ausländische Einrichtung nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(Aktenzeichen X B 142/09)
Urteil des Finanzgerichts Münster zur Besteuerung von Rentennachzahlungen vom 22.04.2010
Renten, die für Zeiträume vor dem Alterseinkünftegesetz nachgezahlt werden, sind mit einem Anteil von 50 Prozent zu besteuern. Ein Kläger erhielt Nachzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, und so verbuchte er im Jahr 2005 neben seiner laufenden Rentenleistung auch Zahlungen für das Jahr 2003. Der Betroffene war der Ansicht, dass diese Beträge nach dem früher geltenden Ertragsanteil mit 32 Prozent zu besteuern seien. Das Finanzamt jedoch besteuerte auch die Nachzahlungen zu 50 Prozent - so wie die laufende Rente. Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Sicht in seinem Urteil an: Auch für Rentennachzahlungen gelte das Zuflussprinzip. Es sei richtig, dass die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Leistung nur mit dem Ertragsanteil besteuert worden wären. Dies sei jedoch für die Besteuerung im Streitjahr nicht maßgeblich. Der Wortlaut des Gesetzes sehe vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden seien, mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent zu besteuern.
(Aktenzeichen 8 K 783/07 E)
Urteil des Bundesfinanzhofs zum vorzeitigen Erbausgleich vom 28.04.2010
Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Eine Revision gegen ein entsprechendes Urteil kann nicht auf die Frage gestützt werden, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten ist und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehlt. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.
(Aktenzeichen VI B 167/09)
Urteil des Bundesfinanzhofs zu Zinserträgen aus Mieteinnahmen von Immobilien in den USA vom 28.04.2010
Zinserträge, die von einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich als Zinseinnahmen der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens der US-amerikanischen Besteuerung. Insbesondere sind Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien keine Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens.
(Aktenzeichen I R 81/09)

